Gert
Vonhoff
Stellungnahme zum Referentenentwurf des HG NW
Stellungnahme
zum Referentenentwurf des HG NW
(Entwurf
von Gert Vonhoff, 22. Juni 1998)
Vorbemerkung
Die
vorliegende Stellungnahme versteht sich nicht als umfassende Kritik
des Referentenentwurfs zum HG NW. Sie versucht vielmehr, einige
Aspekte herauszustellen, von denen aus eine noch zu formulierende
umfassende Kritik perspektiviert werden kann. Die Reihenfolge der
abgehandelten Punkte folgt dem Referentenentwurf, stellt darum keine
Gewichtung der Stellungnahme dar.
B. Lösungen
"Das
Hochschulgesetz regelt zur Verwirklichung der Funktionalreform
folgende thematische Schwerpunkte" û statt die
umstrittenen Punkte der Funktionalreform politisch weiter zu
diskutieren, wird nun deren Anwendung auf die Hochschulen forciert.
Das ist hochschulpolitisch das falsche Signal für eine auf
breite Tragfähigkeit angewiesene umfassende Hochschulreform.
D. Kosten
"Keine."
Wo die jahrzehntelange Unterfinanzierung der Hochschulen als Ursache
der Hochschulmisere fast überall inzwischen anerkannt wird, kann
es sich hier wohl nur um ein taktische Argumentation handeln. Zu
bedenken bleibt dabei allerdings die Gefahr, die von derartigen
Taktiken ausgeht. Das Finanzierungsproblem wird denn auch von dieser
Reform weitgehend ausgeblendet.
§ 1 Geltungsbereich
UG
und FHG werden im Referentenentwurf in ein gemeinsames
Hochschulgesetz für Nordrhein-Westfalen zusammengefaßt.
Damit ist auf gesetzlicher Ebene eine neue Stufe in der Angleichung
der unterschiedlichen Hochschultypen erreicht. In der Begründung
des Referentenentwurfs heißt es dazu, "die Regelung"
eröffne "eine Möglichkeit, auch an Universitäten
Fachhochschulstudiengänge anzubieten. Damit" sei "nicht
die Absicht verbunden, die klaren Profile der Hochschultypen zu
verwischen. Vielmehr" gehe "es darum, singuläre
Fachhochschulstudiengänge auch außerhalb der
Fachhochschulen zuzulassen und in diesem Punkt die weitere
Entwicklung des Hochschulsystems offen zu halten." (S. 108)
Erkennbar wird hier das aber immerhin Bemühen, das
Fachhochschulstudium oder entsprechende Kurzstudiengänge
langfristig als Regelstudiengänge zu etablieren (vgl. auch die
Ausführungen zu §§ 85, 88, 96). Damit steht das HG NW
durchaus in einer Linie mit dem Entwurf zum neuen HRG. Eine weitere
auffällige Konsequenz aus der Zusammenfassung von UG und FHG
ergibt sich in der Formulierung der Dienstaufgaben: "Die
Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur
Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch
gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet" (§
45, Abs.3; vgl. auch die Begründung S. 143).
§ 4 Evaluation
Hier
werden allgemeine Entscheidungen gefällt in einem Bereich, der
in seinen Auswirkungen hochschulpolitisch konzeptionell bisher nicht
ausreichend erarbeitet ist. Der Gesetzgeber folgt hier dem
ökonomischen Druck, der auf die Hochschulen ausgeübt wird,
weitet die Evaluation gar auf die Forschung aus, ohne daß
hinreichende Klarheit über die Evaluationsziele und
Evaluationsmittel sich abzeichnete. Evaluation als zusätzliche
Aufgabe kann von den Hochschulen verantwortungsbewußt nur
durchgeführt werden, wo zusätzliche Mittel für den
Aufbau einer notwendigen Infrastruktur zur Verfügung gestellt
werden. Denjenigen, die seit Jahrzehnten mit den Problemen der
Unterfinanzierung zu kämpfen haben, nun auch noch zusätzlich
ihre Evaluation als weitere Aufgabe zuzuweisen, ist nicht zumutbar.
Die zusätzliche Belastung darf nicht länger hinter
Begriffen wie "Selbststeuerung und Qualitätssicherung"
(S. 111) versteckt werden.
§ 6 Staatliche Finanzierung
Wo
"die staatliche Finanzierung der Hochschulen (...) nach den bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen"
erfolgen soll, gilt das über die Zumutbarkeit unter dem Aspekt
der Evaluation Gesagte, in verschärfter Form. Die
leistungsorientierte Mittelvergabe sollte auf den Bereich
zusätzlicher Mittel beschränkt werden, ein Sockelmodell
könnte dann in angemessenerer Weise die Grundlast abfangen.
Zumindest bedarfsgerechte, wenn schon nicht bedarfsdeckende, und dann
auch aufgabenorientierte Finanzierungsmodule durch Sonderprogramme
sollten in einer nicht eindimensionalen Reorganisation der
Hochschulfinanzierung Platz finden.
§ 13 Zusammensetzung der Gremien
Zu
(2) Satz 2: "Satz 2 ist ein neuer klarstellender Hinweis auf die
noch immer gültigen vom Bundesverfassungsgericht festgestellten
verfassungsrechtlichen Vorgaben zum besonderen Einfluß der
Professorinnen und Professoren in Angelegenheiten, die unmittelbar
Forschung oder Lehre oder die Berufung von Professorinnen und
Professoren betreffen. Der Hinweis macht aber auch deutlich, daß
die Hochschulen grundsätzlich die Möglichkeit haben, in
ausschließlich beratenden Gremien (...) diesen besonderen
Einfluß der Professorinnen und Professoren entfallen zu lassen,
indem beispielsweise eine nach Gruppen paritätische Besetzung
des Gremiums festgelegt wird." (S. 119) Generell ist diese
Regelung im Sinne der inhaltlichen Kompetenzerweiterung zu begrüßen.
Allerdings scheint die Begründung noch hinter dem
zurückzubleiben, was nach der Formulierung des Gesetzestextes
möglich und im Sinne einer inhaltsorientierten Reform der
Gremienarbeit unbedingt zu fordern wäre. Wo von der "Mehrheit
der Stimmen" die Rede ist, ergeben sich
Partizipationsmöglichkeiten in der Differenzierung von Sitz und
Stimme. Mit Rederecht ausgestattete beratende Sitze (etwa von
Stellvertreterinnen und Stellvertretern) könnten dann
paritätisch in allen Gremien eingeführt werden, ohne die
durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil festgeschriebenen
Mehrheitsverhältnisse der Stimmen zu tangieren. Raum würde
so geschaffen für die inhaltliche Kompetenz aller Gruppen, das
dürfte sich auf die Qualität und die Akzeptanz der
Entscheidungen positiv auswirken. Einem Wettstreit der Argumente
dürften sich in öffentlichen Sitzungen auch die
Stimmberechtigten weniger entziehen. Zudem würde sich die
vorbereitende Arbeit in den bisher unterrepräsentierten Gruppen
effektiver gestalten lassen, was ebenfalls ein Mehr an Qualität
bedeuten würde. Gerade diese Form der inhaltlich beratenden
Arbeit hat sich in der praktischen Arbeit bereits bewährt, wie
man an der Arbeit jener Fachbereichsräte erkennen kann, in denen
den Stellvertreterinnen und Stellvertreter Rederecht eingeräumt
worden ist.
§ 21 Senat
Zu
(1) 4.: Wo zu den besonderen Aufgaben des Senats die "Beschlußfassung
über den Hochschulentwicklungsplan des Rektorats (§ 20 Abs.
1 Satz 2)" gezählt wird, ist in der gegenüber dem
vorherigen § 20 größeren Klarheit formuliert, wem in
diesem Bereich das Vorschlagsrecht zukommt. Im Sinne einer
breitgetragenen, konsensuell demokratischen Profilbildung wäre
es indes, den Hochschulentwicklungsplan vom Senat (oder einem von ihm
bestimmten Ausschuß) erarbeiten zu lassen. Beim Rektorat wären
dann die Aufgaben der Kritik und der Umsetzung anzusiedeln.
§ 24 Kuratorium
Die
Regelungen zum Kuratorium sind unzureichend. Beratend und auf
Empfehlungsbasis macht diese obligatorisch zu schaffende neue
Institution wenig Sinn. "Das Nähere über die Aufgaben
und die Zusammensetzung des Kuratoriums" den Bestimmungen der
"Grundordnung" einer jeden Universität zu überlassen,
ist weniger ein Zeichen für gewährte Autonomie als vielmehr
der Ausdruck für einen Bereich, in dem man bislang zu wenig
Anstrengungen unternommen hat, einen wirklichen Reformkonsens zu
erarbeiten. Daß sich Autonomie der Hochschulen, deren
gesellschaftliche Einbindung und die gesteigerte Partizipation der
verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte sowie ein Zuwachs an
Effektivität in der Arbeit und an Kompetenz in der
Entscheidungsfindung keineswegs gegenseitig ausschließen, kann
gerade in der Frage des Kuratoriums sichtbar werden. Ansätze,
wie sie beispielsweise im "Münsterischen Vorschlag für
ein Hochschulkuratorium" formuliert sind, könnten hier der
Ausgangspunkt für eine weitergehende Reformbemühung werden.
§ 25 Organisation und Aufgaben der
Fachbereiche
Daß an den
Fachbereichen als den "organisatorischen Grundeinheiten der
Hochschulen" festgehalten wird, ist eine begrüßenswerte
Grundsatzentscheidung, wenn man diese Regelung vor dem Hintergrund
des gestrichenen § 64 des bisher gültigen HRGs betrachtet.
Abstimmungen der Fachbereiche auch über ihre Forschungsvorhaben,
scheinen angesichts der komplexen Fragestellungen und auch der
fehlenden Finanzmittel sinnvoll, dürfen allerdings nicht zu
einer Beeinträchtigung der Freiheit von Forschung führen.
Die Bildung von Kommissionen mit beratender Funktion auf der Ebene
des FBRs trägt der zunehmenden Differenzierungsnotwendigkeit bei
der Entscheidungsfindung Rechnung. Zugleich werden so
Partizipationsfelder eröffnet, die zu der Verbesserung der
inhaltlichen Arbeit beitragen. Abs. 5, in dem die "Verantwortung
der Fachbereiche für die Lehrerausbildung betont" wird (S.
132), ist eine inhaltliche Neuerung, die richtungsweisende Bedeutung
für die Studienreform und deren Verantwortung erlangen wird.
§ 27 Dekanin oder Dekan / § 28
Fachbereichsrat
Im Zusammenspiel
zwischen Dekanin oder Dekan (§ 27) und Fachbereichsrat (§
28) wiederholt sich die Problemstellung, die auch zwischen Rektorat
und Senat zu beobachten ist. Wenn das Dekanat "den
Entwicklungsplan des Fachbereichs" erstellt, wird die Dekanin
oder der Dekan zu einem Initiativorgan. Diese Zentralisierung von
Entwicklungsarbeit wird den hochdifferenzierten Belangen der
Hochschulen weniger gerecht, als jeder Versuch, die bestehenden
gewählten Gremien in ihrer Arbeit zu effektivieren. Das
Grundproblem der Funktionalreform darf als gesellschaftlich nicht
gelöste Fragestellung nicht einfach zur Realität der
Hochschulen gemacht werden. Die Hochschule entscheidet sich
qualitativ von den Bereichen der Verwaltung; diesem Unterschied
müssen die Entscheidungsstrukturen der Hochschulen Rechnung
tragen, wenn diese ihrem gesellschaftlichen Auftrag nachkommen können
sollen.
§ 29 Wissenschaftliche Einrichtungen
und Betriebseinheiten
Der "Verzicht
von Detailvorgaben insbesondere zur Leitung und zur Geschäftsführung"
wird als éerhebliche Vereinfachung des Gesetzestextesæ
und als "Deregulierung" dargestellt (S.137f.). Wenn die
Fragen über Aufbau, Wahl und Funktion des Vorstandes den
Regelungen der einzelnen Hochschulen ohne Eckwerte und
Rahmenbedingungen überlassen werden, ist auf der Grundlage des
übrigen Gesetzesentwurfs (Stichwort Stärkung der
Entscheidungsebenen) eher davon auszugehen, daß die marginalen
Rechte der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
der Studierenden auf dieser Ebene in vielen Fällen noch weiter
abgebaut werden. Aufgrund der bestehenden und durch das HG NW nicht
in Frage gestellten Machtverhältnisse ist in der Praxis hier
eher eine Verschlechterung der ohnehin nur beratenden Partizipation
beider Gruppen auf der Institutsebene zu befürchten.
§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren
Die
Öffnung im Bereich der Habilitation als Voraussetzung für
die Berufung zum Professorenamt ist zaghaft (vgl. Satz 1, Abs. 4.a).
Was wichtiger ist, sie vermag das grundlegende Strukturproblem für
die Betroffenen nicht zu lösen. Damit das soziale Risiko für
angehende Assistentinnen und Assistenten berechenbarer wird und
zugleich verstärkt Frauen für diesen Qualifizierungsschritt
gewonnen werden können, bedarf es einer weitgehenden
Umstrukturierung im Bereich des Wissenschaftlichen Nachwuchses. Den
zahlreichen Vorschlägen, die inzwischen in der Debatte sind,
kommt der Referentenentwurf hier in keiner Weise nach. Denkbar wäre
etwa eine Absicherung derjenigen, die diese weitere
Qualifizierungsstufe anstreben, über die zuvor bereits erlangte
Qualifizierungsebene. Wo die Betroffenen über eine Rats- oder
eine Studienrat-im-Hochschuldienst-Stelle abgesichert wären, von
hier aus einen Antrag auf eine befristete Entlastung im Bereich der
Lehre für die Abfassung einer Habilitationsschrift stellen
könnten und beim Nichterreichen dieses weiteren
Qualifikationsziels wieder auf die Rats- oder Studienrats-Stelle
übernommen würden, schüfe man Anreize und
Möglichkeiten, die wissenschaftliche Biographien berechenbarer
machten und die Arbeit der Gesamteinrichtung dynamisieren könnten.
Zugleich würde die Durchlässigkeit der Ebenen in der
Arbeitspraxis vergrößert.
§ 83 Studienberatung
Zu
(2): Studienberatung sollte keine Supervision durch die Institution
Hochschule sein, sondern ein Beratungsangebot, dessen Nutzung in den
Verantwortungsbereich der Betroffenen fällt. Die Erziehung zur
verantwortungsbewußten Mündigkeit ist ein Bildungsziel der
an der Hochschule in der Lehre Tätigen.
§ 85 Regelstudienzeit
Die
Studierbarkeit der Fächer fehlt als Grundvoraussetzung in den
Ausführungen. Die Verantwortung für das Studienverhalten
darf nicht allein auf die Studierenden als schächste Kette im
Glied abgewälzt werden.
§ 88 Postgraduale Studiengänge
/ § 96 Hochschulgrade
An
späterer Stelle und versteckter führt der Referentenentwurf
die Kurzstudiengänge Bachelor und Master quasi durch die
Hintertür ein. Zwar ist bereits bei den Regelstudienzeiten (§
85, Abs. 3) von berufsqualifizierenden Abschlußmöglichkeiten
nach sechs Semestern und von konsekutiven Studiengängen die
Rede, doch was dies in den Auswirkungen bedeuten könnte, bleibt
nicht nur hier insgesamt undeutlicher, als es angelegt zu sein
scheint. Erkennbarer wird dies, wo "Studiengänge, die zu
einem Diplom- oder Magistergrad führen", als "postgraduale
Studiengänge" eingestuft werden (§ 88, Abs. 1). Die
internationale Vergleichbarkeit, die mit der "englischsprachigen
Fassung" der Urkunde wieder einmal suggeriert wird (§ 96,
Abs. 4), hält einer wissenschaftlichen wie bildungspolitischen
Prüfung nicht stand. Verglichen werden müßte dazu die
jeweilige Stellung des Bachelor- und Master-Studiengangs im
Bildungssystem der verschiedenen Länder. Andere Abschlüsse
zu vergeben ist nicht gleichbedeutend mit Unvergleichbarkeit. Eine
nur scheinbare Vergleichbarkeit durch eine Teilnormierung
herzustellen könnte den betroffenen Studierenden eher schaden,
da Aussagen über die Qualifizierungsspezifik so eher verwischt
werden.
§ 90 Weiterbildendes Studium
Wo
der Begriff der Weiterbildung (UG) durch den des Weiterbildenden
Studiums ersetzt wird und die Hochschulen dies nun nicht mehr nur
éanbieten sollenæ, sondern anbieten, ist ein wenig
Bewegung festzustellen. Doch wird das dem sozialen,
arbeitsmarktpolitischen und damit gesellschaftlichen Stellenwert der
beruflichen Weiterbildung nicht wirklich gerecht. Konzepte
lebenslangen Lernens sollten auch den Hochschulen konkreter als
Auftrag und Ausgestaltungsfeld mit Mindeststandards oder Eckwerten
mit auf den Weg gegeben werden. Zwar ist es grundsätzlich
richtig, wenn die Begründung davon ausgeht, daß "der
Inhalt des weiterbildenden Studiums (...) nicht durch den Staat
vorgegeben werden" "muß und kann" (S. 160), doch
sollte das die staatliche Seite nicht einfach aus der Verantwortung
für Reformmaßnahmen entlassen, die nicht allein den
Hochschulbereich betreffen werden (etwa sozialpolitisher,
arbeitsmarktpolitischer, arbeitsrechtlicher und tarifrechtlicher
Art).
§ 91 Lehrbericht
Den
Lehrbericht als "Evaluationsinstrument" (S. 162) als
Aufgabe der Dekanin oder des Dekans zu bestimmen muß überdacht
werden. Soll der Lehrbericht kein direktionsmäßig
regulierendes Supervisionsinstrument, sondern ein diskursives
Instrument zur Qualitätssorge sein, wäre über die
Verantwortlichkeit des Fachbereichsrats oder eines von ihm
einzusetzenden Ausschusses nachzudenken (siehe die Evaluation an
niedersächsischen Hochschulen).
§ 92 Prüfungen
Zu
(1): Die Schaffung eines Leistungspunktsystems, mit dessen Hilfe
Prüfungen "studienbegleitend abgelegt werden" können,
führt zu einer oberstufenmäßigen Verschulung des
Hochschulbetriebs. Die Leistungspunktorientierung dürfte der
Experimentierfreudigkeit der Studierenden entgegenstehen, schwächt
damit gerade das, was im Sinne einer individuellen
Entwicklungsmöglichkeit Hauptcharakteristikum der
Hochschulbildung ist. Die Einführung von studienbegleitenden
Prüfungen über ein Leistungspunktsystem könnte zu
Lasten der Ausbildungsqualität gehen, wenn Studierende zu
éPunktesammlernæ werden. Es fördert die Noten-
anstelle der Kompetenzorientierung. Zu begrüßen wäre
hingegen ein Leistungspunkttransfersystem, was die Vergleichbarkeit
unterschiedlicher Studiengänge und den Studiengangswechsel
erleichterte.
Zu (6): Die qualifizierende
"zusammenfassende Leistungsbescheinigung" für
"Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluß
verlassen", folgt der in anderen Staaten üblichen Praxis,
die längst begriffen hat, daß ein éStudienabbruchæ
keine definitorische Aussagequalität über den
Ausbildungsstand des Betroffenen besitzt.
§ 103 Verteilung der
Haushaltsmittel
Wo das Rektorat die
Haushaltsmittel "verteilt", der Senat "die Grundsätze
der leistungsbezogenen Verteilung (...) festlegt", bedeutet das
eine massive Stärkung des Rektorats. Dies sieht die Begründung
auch so: "In Absatz 1 wird die Mittelverteilung durch das
Rektorat ohne vorherige Befassung weiterer Hochschulgremien
festgeschrieben. Die hiermit verbundene Stärkung des Rektorats
wird dadurch kompensiert, daß Grundlage der hochschulinternen
Mittelverteilung vom Senat festgelegte Grundsätze sind."
(S. 169) Zweifel am Umfang der Kompensation scheinen gegen die
Tendenz der Begründung eher berechtigt zu sein. Entsprechendes
gilt für die Regelungen und Zuständigkeiten auf Dekanats-
und Fachbereichsebene (Abs. 2). Bei den Leistungsparametern
("erbrachte Leistungen in Forschung und Lehre sowie bei der
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses",
"Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrags") wäre beispielsweise noch über
folgende Aspekte nachzudenken: Grundlasten, Reformbemühen,
Umwelt- und soziale Belange (etwa im Bereich der Nachhaltigkeit).